Inhalt
§ 1 Name, Sitz , Rechtsform, Geschäftsjahr
§ 2 Gemeinnützigkeit
§ 3 Grundsätze, Ziele, Aufgaben und Zweck
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Organe des Regionalverbandes
§ 6 Die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
§ 8 Die Revisionskommission
§ 9 Satzungsänderungen, Verbindlichkeiten und Auflösung
§ 1 Name und Sitz
- Der Regionalverband (RV) führt den Namen „Humanistischer Verband Deutschlands, Regionalverband Potsdam/Potsdam-Mittelmark KdöR.“
- Er hat seinen Sitz in Potsdam.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit
- Der Regionalverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der RV ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des RV dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des RV.
- Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des RV fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mitglieder des RV haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf Verbandsvermögen.
- Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
§ 3 Grundsätze, Ziele, Aufgaben und Zweck
- Der Regionalverband ist eine Weltanschauungsgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Er vertritt die Interessen von nichtreligiösen Menschen.
- In ihm haben sich Menschen zusammengeschlossen, die einen weltlichen Humanismus und Humanität leben und fördern wollen. Er setzt sich für eine pluralistische Gesellschaftsordnung sowie für Menschenrechte und Demokratie ein.
- Er will dazu beitragen, die verfassungsmäßig garantierte Weltanschauungsfreiheit durchzusetzen und tritt für die Einhaltung der Trennung von Staat und Kirche ein.
- Der RV ist parteipolitisch neutral.
- Zwecke des RV sind die Förderung
- einer weltlich-humanistischen Weltanschauung,
- von Jugend- und Altenhilfe,
- von Bildung und Erziehung,
- der Wohlfahrtspflege,
- von weltanschaulicher und kultureller Toleranz,
- kultureller Zwecke.
- Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
- Unterstützung und/oder Durchführung weltanschaulicher Veranstaltungen zu humanistischen Themen, wie Menschenrechte, Integration, Toleranz und Gewaltprävention.
- Praktische Lebenshilfe sowie Jugend- und Seniorenarbeit.
- Veranstaltungen der weltlichen Fest- und Feierkultur, wie der JugendFEIER und ihrer vorbereitenden Veranstaltungen sowie von Namens‑, Hochzeits- und Trauerfeiern.
- Unterstützung und/oder Durchführung von humanistischem Lebenskunde-Unterricht an öffentlichen Schulen.
- Unterstützung der Vorsorge und Selbstbestimmung am Lebensende sowie Sterbe- und Trauerbegleitung.
- Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, die der Pflege von Literatur und der darstellenden und bildenden Kunst dienen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Regionalverbands können natürliche Personen mit Vollendung des vierzehnten Lebensjahres werden, die die Ziele des RV unterstützen und die Satzung anerkennen.
- Natürliche Personen können dem RV als ordentliches oder außerordentliches Mitglied angehören, juristische Personen als außerordentliches Mitglied.
- Mitglieder haben das Recht, sich im Rahmen der Satzung an der Willensbildung des Verbandes zu beteiligen und dessen Veranstaltungen zu besuchen. Das Recht, an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen und sich selbst zur Wahl zu stellen, haben nur ordentliche Mitglieder des Verbandes.
- Außerordentliches Mitglied können natürliche und juristische Personen werden, die den RV unterstützen wollen. Sie haben das Recht, an allen Veranstaltungen des RV teilzunehmen, besitzen jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.
- Die Mitgliedschaft entsteht durch schriftlichen Antrag, über den der Vorstand entscheidet. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Gegen eine Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber:in eine Berufung vor der Mitgliederversammlung frei, welche dann endgültig entscheidet.
- Die Mitgliedschaft endet:
- bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss,
- bei juristischen Personen durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Über das Austrittsdatum hinaus bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge können nicht zurückgefordert werden.
- Bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Schädigung des RV in ideeller oder materieller Form kann der Vorstand ein Mitglied ausschließen. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied die Möglichkeit zu geben, sich vor dem Vorstand zu erklären. Gegen den Ausschluss steht dem/der Bewerber:in eine Berufung vor der Mitgliederversammlung frei, welche dann endgültig entscheidet. Die Berufung ist schriftlich, innerhalb von einem Monat, an den Vorstand zu richten.
- Von Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Deren Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung fest. Bei Beitragsrückstand von einem Jahr erlischt die Mitgliedschaft.
§ 5 Organe des Regionalverbandes
Organe des Regionalverbandes sind:
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Vorstand,
c. die Revisionskommission.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Verbandes. Sie legt die Grundsätze und Richtlinien der Verbandstätigkeit fest.
- Mitgliederversammlungen finden ordentlich oder auf Beschluss des Vorstandes außerordentlich statt. Sie sollen als Präsenzversammlung stattfinden. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Mitgliederversammlung auf Beschluss des Vorstandes auch als Videokonferenz stattfinden.
- Jährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand des RV lädt die Mitglieder vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Tagesordnung ein. Die Einladung kann sowohl postalisch als auch elektronisch erfolgen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verband schriftlich bekannt gegebene postalische bzw. E‑Mail-Adresse gerichtet war.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des RV einberufen, wenn es das Interesse des RV erfordert oder zehn Prozent der Mitglieder es schriftlich, unter Angabe von Gründen fordern. Die Verfahrensweise regelt die Geschäftsordnung.
- Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandmitglied geleitet.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Bestimmung und Beschlussfassung zu grundlegenden Zielen und Aufgaben des RV,
- Beschlussfassung über Geschäfts‑, Wahl- und Beitragsordnung,
- Wahl des Vorstandes des RV,
- Wahl der Revisionskommission,
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
- Entgegennahme des Finanzberichts des Schatzmeisters,
- Entgegennahme des Revisions-Kommissions-Berichtes,
- Entlastung des bisherigen Vorstandes des RV,
- Genehmigung des vom Vorstand des RV aufgestellten Haushaltsplanes,
- Beschlussfassungen, die sich aus dem § 4, Mitgliedschaft, ergeben.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein anderes Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Stimmrecht in Vertretung besteht nur bei Abstimmung über Anträge, die in der Einladung zur Mitgliederversammlung benannt waren. Nur ordentliche Mitglieder können eine Vertretung für jeweils ein verhindertes Mitglied übernehmen.
- Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zugeben.
- Dringlichkeitsanträge können während der Mitgliederversammlung eingebracht werden, wenn sie von mindestens drei Mitgliedern unterstützt werden und keine Satzungsänderung betreffen. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren und vom Protokollanten und dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben. Der/die Protokollant:in wird am Anfang der Versammlung gewählt.
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem oder der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in, dem/der Schatzmeister/in und bis zu zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer.
- Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt geschäftsführend im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des RV gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Bei Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand.
- Der RV wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam nach außen vertreten.
- Die oder der Vorsitzende vertritt den Verband gerichtlich oder außergerichtlich (§ 26 BGB). Im Verhinderungsfall überträgt der Vorstand die Vertretungsbefugnis der oder des Vorsitzenden anderen Vorstandsmitgliedern.
- Schriftlich und mittels Telekommunikation können Beschlüsse des Vorstands mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder gefasst werden, sofern kein Mitglied des Vorstandes der Beschlussfassung im Umlaufverfahren widerspricht. Vorstandssitzungen können auch auf dem Wege telefonischer Konferenzschaltungen veranstaltet werden.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbands zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Festlegung einer Geschäftsordnung,
- Erstellung des Haushaltsplanes und Führung der laufenden Geschäfte,
- Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Rechenschaftslegung vor der Mitgliederversammlung,
- Anfertigung schriftlicher Protokolle über seine Sitzungen.
- Der Vorstand kann gemäß § 30 BGB zur Erledigung von Geschäften des RV Vertreter bestellen.
- Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er kann eine Ehrenamtspauschale erhalten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Ein Ersatz seiner Aufwendungen steht ihm zu. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
- Vorstandsitzungen sind mitgliederöffentlich, Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung. Sie finden als Präsenzsitzung, Videokonferenz oder Hybridsitzung statt.
§ 8 Die Revisionskommission
- Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder mindestens zwei Revisoren. Sie können an Vorstandssitzungen beratend teilnehmen und erhalten deren Protokolle.
- Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
- Revisoren dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
- Die Aufgaben der Revision sind: Mindestens einmal jährlich Prüfung der satzungsgemäßen Verwendung der Mittel, insbesondere der ordnungsgemäßen Kassenführung und diesbezüglichen Beschlusserfüllung. Dazu sind ihnen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
- Eine Revision bedarf weder einer Ankündigung noch Zeitvorgabe. Sie ist allein der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig und legt dort vor der Entlastung des Vorstands ihren Bericht vor.
§ 9 Satzungsänderungen, Verbindlichkeiten und Auflösung
- Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit. Die Änderungsvorschläge sind der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen.
- Für eine Änderung des Zweckes des Verbands ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
- Über die Auflösung des Verbands entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie gilt als beschlossen, wenn auf einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung drei Viertel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen.
- Für Verbindlichkeiten des RV haftet nur das Verbandsvermögen.
- Bei Auflösung des RV oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt dessen Vermögen an den Humanistischen Verband Berlin-Brandenburg KdöR zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke.
Diese Satzung wurde am 28. Januar 2021 durch die Mitgliederversammlung beschlossen.